Artikel 11 VO (EU) 2014/795

Zug-um-Zug-Zahlung

Ein SIPS-Betreiber, der ein Verfahren für eine Zug-um-Zug-Zahlung verwendet, eliminiert das Erfüllungsrisiko, indem er sicherstellt, dass der endgültige Ausgleich einer Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn der endgültige Ausgleich der damit verbundenen Verpflichtung auch erfolgt. Diese Regel muss eingehalten werden, unabhängig davon, ob die Abwicklung auf Brutto- oder Nettobasis erfolgt und wann die Endgültigkeit eintritt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.