Artikel 12 VO (EU) 2014/795

Regelungen und Verfahren für den Ausfall eines Teilnehmers

(1) Ein SIPS-Betreiber sieht in den SIPS-Regelungen und -Verfahren eine Definition des Ausfalls eines Teilnehmers vor, wonach ein solcher Ausfall zumindest dann vorliegt, wenn ein Teilnehmer nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, unter anderem aus operationellen Gründen, aufgrund einer Vertragsverletzung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen solchen Teilnehmer. Ein SIPS-Betreiber unterscheidet zwischen einem automatisch eintretenden Ausfall und einem Ausfall, bei dem ein Ermessensspielraum besteht. Im Fall eines Ausfalls, bei dem ein Ermessensspielraum besteht, legt der SIPS-Betreiber fest, welche Stelle dieses Ermessen ausübt. Er überprüft diese Definition mindestens einmal jährlich.

(2) Ein SIPS-Betreiber verfügt über Ausfallregelungen und -verfahren, die ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen bei einem Ausfall eines Teilnehmers weiterhin zu erfüllen, wobei sie die Aufstockung der Mittel nach einem Ausfall vorsehen. In den Regelungen und Verfahren wird mindestens Folgendes festgelegt:

a)
die Maßnahmen, die ein SIPS-Betreiber ergreifen kann, wenn ein Ausfall eintritt;
b)
ob solche Maßnahmen automatisch oder im Rahmen eines Ermessensspielraums getroffen werden sowie die Art und Weise, in der das Ermessen ausgeübt wurde;
c)
mögliche Änderungen der normalen Abwicklungsverfahren eines SIPS-Betreibers zur Sicherstellung der rechtzeitigen Abwicklung;
d)
die Verwaltung der Zahlungen in unterschiedlichen Abwicklungsstufen;
e)
die wahrscheinliche Abfolge der Maßnahmen;
f)
die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten der betreffenden Parteien, einschließlich der nicht ausfallenden Teilnehmer;
g)
andere Mechanismen, die aktiviert werden können, um die Auswirkungen eines Ausfalls zu begrenzen.

(3) Ein SIPS-Betreiber ist bereit, seine Ausfallregelungen und -verfahren anzuwenden, einschließlich aller angemessenen ermessensgebundenen Verfahren, die in seinen Regelungen vorgesehen sind. Ein SIPS-Betreiber stellt unter anderem sicher, dass: a) er über die betrieblichen Kapazitäten — zum Beispiel genügend qualifizierte Mitarbeiter — zur rechtzeitigen Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfahren verfügt, und b) die SIPS-Regelungen und -Verfahren den Dokumentations-, Informations- und Kommunikationsbedarf berücksichtigen und, falls mehr als eine FMI oder Behörde beteiligt ist, die Koordinierung regeln.

(4) Ein SIPS-Betreiber macht die wichtigsten Aspekte der in Absatz 2 genannten Regelungen und Verfahren öffentlich zugänglich, und zwar mindestens Folgendes:

a)
die Umstände, unter denen Maßnahmen getroffen werden;
b)
wer diese Maßnahmen trifft;
c)
den Umfang der zu treffenden Maßnahmen;
d)
die Mechanismen zur Behandlung von Verpflichtungen eines SIPS-Betreibers gegenüber nicht ausfallenden Teilnehmern.

(5) Ein SIPS-Betreiber testet und überprüft die SIPS-Regelungen und -Verfahren gemäß Absatz 2 mindestens einmal jährlich oder nach etwaigen wesentlichen Änderungen des SIPS, die diese Regelungen und Verfahren betreffen. Ein SIPS-Betreiber beteiligt SIPS-Teilnehmer und relevante Interessengruppen an diesem Test und dieser Überprüfung.

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