Artikel 17 VO (EU) 2014/795
Gestufte Teilnahmestruktur
(1) Zum Zwecke des Risikomanagements stellt ein SIPS-Betreiber sicher, dass die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen des SIPS ihm ermöglichen, Informationen in Bezug auf eine indirekte Teilnahme zu sammeln, um etwaige wesentliche Risiken, die sich für das SIPS aus der Teilnahme ergeben, zu ermitteln, zu überwachen und zu steuern. Diese Informationen umfassen mindestens Folgendes:
- a)
- die Tätigkeit, die direkte Teilnehmer im eigenen und im Namen von indirekten Teilnehmern ausüben, im Verhältnis zur Tätigkeit auf Systemebene;
- b)
- die Anzahl indirekter Teilnehmer, die über einzelne direkte Teilnehmer abwickeln;
- c)
- die Volumen und Werte der Zahlungen im SIPS, die von jedem indirekten Teilnehmer getätigt wurden;
- d)
- die Volumen und Werte der in Buchstabe c genannten Zahlungen im Verhältnis zu den Zahlungen des direkten Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zugang zum SIPS hat.
(2) Ein SIPS-Betreiber stellt wesentliche Abhängigkeiten zwischen direkten und indirekten Teilnehmern, die das SIPS betreffen könnten, unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Informationen fest.
(3) Zur Steuerung der betreffenden Risiken ermittelt ein SIPS-Betreiber indirekte Teilnehmer, die wesentliche Risiken für das SIPS und die direkten Teilnehmer darstellen, über die sie Zugang zum SIPS haben.
(4) Ein SIPS-Betreiber überprüft die mit einer gestuften Teilnahmestruktur verbundenen Risiken mindestens einmal jährlich. Er ergreift bei Bedarf Maßnahmen zur Risikominderung, um sicherzustellen, dass die Risiken ordnungsgemäß gesteuert werden.
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