Artikel 18 VO (EU) 2014/795

Effizienz und Effektivität

(1) Ein SIPS-Betreiber verfügt über ein Verfahren zur Erkennung und Berücksichtung der Bedürfnisse der Märkte, die das SIPS bedient, insbesondere in Bezug auf:

a)
die Auswahl eines Clearing- und Abwicklungssystems;
b)
die operative Struktur;
c)
den Umfang der vom Clearing oder der Abwicklung erfassten Produkte;
d)
den Einsatz von Technologie und Verfahren.

(2) Ein SIPS-Betreiber verfügt über klar definierte Ziele, die messbar und erreichbar sind, zum Beispiel in den Bereichen Mindestleistungsniveau, Erwartungen an das Risikomanagement und Geschäftsprioritäten.

(3) Ein SIPS-Betreiber hat bewährte Mechanismen zur regelmäßigen — d. h. mindestens jährlichen — Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen eingerichtet.

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