Artikel 18 VO (EU) 2014/795
Effizienz und Effektivität
(1) Ein SIPS-Betreiber verfügt über ein Verfahren zur Erkennung und Berücksichtung der Bedürfnisse der Märkte, die das SIPS bedient, insbesondere in Bezug auf:
- a)
- die Auswahl eines Clearing- und Abwicklungssystems;
- b)
- die operative Struktur;
- c)
- den Umfang der vom Clearing oder der Abwicklung erfassten Produkte;
- d)
- den Einsatz von Technologie und Verfahren.
(2) Ein SIPS-Betreiber verfügt über klar definierte Ziele, die messbar und erreichbar sind, zum Beispiel in den Bereichen Mindestleistungsniveau, Erwartungen an das Risikomanagement und Geschäftsprioritäten.
(3) Ein SIPS-Betreiber hat bewährte Mechanismen zur regelmäßigen — d. h. mindestens jährlichen — Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen eingerichtet.
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