Artikel 21 VO (EU) 2014/795
Definition der zuständigen Behörde
(1) Eine zuständige Behörde hat die Befugnis,
- a)
- jederzeit sämtliche Informationen und Dokumente von einem SIPS-Betreiber zu verlangen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten oder ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrsysteme auf systemischer Ebene zu fördern. Der SIPS-Betreiber meldet die relevanten Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde;
- b)
- einen SIPS-Betreiber zu verpflichten, einen unabhängigen Gutachter mit der Durchführung einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung des Geschäftsbetriebs des SIPS zu beauftragen. Die zuständige Behörde kann Anforderungen an die Art des zu beauftragenden Gutachters, den Inhalt und Umfang des anzufertigenden Berichts, die Behandlung des Berichts, einschließlich der Offenlegung und Veröffentlichung bestimmter Elemente und die zeitliche Planung für die Anfertigung des Berichts stellen. Ein SIPS-Betreiber informiert die zuständige Behörde, wie die gestellten Anforderungen erfüllt wurden;
- c)
- Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen oder die Vornahme einer Vor-Ort-Prüfung zu delegieren. In Fällen, in denen es die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz erfordern, kann die zuständige Behörde die Prüfung ohne vorherige Mitteilung erfolgen.
(2) Die EZB erlässt einen Beschluss zu den Verfahren und Bedingungen für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse. Im Beschluss ist eindeutig festzulegen, wie diese Befugnisse auszuüben sind und welche Aspekte des Verfahrens einzuhalten sind, wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii sowohl die EZB als auch eine nationale Zentralbank ist.
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