Artikel 21a VO (EU) 2014/795

Organisation der Überwachungstätigkeiten

Eine zuständige Behörde kann kontinuierlich bzw. ad hoc Tätigkeiten zur Überwachung ausführen um zu überprüfen, ob ein SIPS-Betreiber die Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 21 erfüllt, oder um ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern.

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