Artikel 23 VO (EU) 2014/795

Sanktionen

Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB Sanktionen verhängen. Solche Sanktionen ergehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4)(1). Die EZB erlässt einen Beschluss zur Methodik zur Berechnung der Höhe der Sanktionen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).

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