Artikel 22 VO (EU) 2014/795

Korrekturmaßnahmen

(1) Sollte ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhalten oder berechtigte Gründe für den Verdacht bestehen, dass ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhält, kann die zuständige Behörde

a)
eine schriftliche Mitteilung wegen Nichteinhaltung bzw. vermuteter Nichteinhaltung an den SIPS-Betreiber ergehen lassen und
b)
dem SIPS-Betreiber Gelegenheit geben, gehört zu werden und sich zu erklären.

(2) Unter Berücksichtigung der vom SIPS-Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung und/oder zur Verhinderung der Wiederholung derselben auferlegen.

(3) Die zuständige Behörde kann unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen, wenn sie feststellt, dass die Nichteinhaltung so schwerwiegend ist, dass ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Sie hat die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben.

(4) Eine andere zuständige Behörde als die EZB sollte der EZB ihre Absicht mitteilen, dem SIPS-Betreiber unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen zu wollen.

(5) Korrekturmaßnahmen können unabhängig von oder parallel zu Sanktionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates(1) angeordnet werden können.

(6) Die EZB erlässt einen Beschluss zu dem Verfahren, das einzuhalten ist, wenn Korrekturmaßnahmen angeordnet werden. In dem Beschluss ist eindeutig festzulegen, wie dieses Verfahren einzuhalten ist, wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii sowohl die EZB als auch eine nationale Zentralbank ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).

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