Artikel 4 VO (EU) 2014/795

Leitungsstruktur

(1) Ein SIPS-Betreiber verfügt über schriftlich dokumentierte Ziele, die der Sicherheit und Effizienz des SIPS große Bedeutung beimessen. Die Ziele unterstützen ausdrücklich die Stabilität des Finanzsystems und weitere relevante Erwägungen von öffentlichem Interesse, insbesondere offene und effiziente Finanzmärkte.

(2) Ein SIPS-Betreiber verfügt über eine effektive und schriftlich dokumentierte Leitungsstruktur, in der klare und unmittelbare Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten geregelt sind. Diese Struktur wird der zuständigen Behörde, den Eigentümern und Teilnehmern zugänglich gemacht. Der SIPS-Betreiber macht der Öffentlichkeit Kurzfassungen dieser Leitungsstruktur zugänglich.

(3) Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Rates sind genau definiert. Sie umfassen sämtliche im Folgenden genannten Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

a)
die Festlegung klarer strategischer Ziele für das SIPS;
b)
die Festlegung schriftlich dokumentierter Verfahren für das Funktionieren des SIPS, einschließlich Verfahren, um Interessenkonflikte der Mitglieder des Rates zu erkennen, zu behandeln und zu beheben;
c)
die Sicherstellung der wirksamen Auswahl, Überwachung und gegebenenfalls Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS;
d)
die Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik, die mit bewährten Vorgehensweisen (best practices) im Einklang steht und auf langfristigen Erfolgen beruht; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS.

(4) Der Rat überprüft seine Gesamtleistung und die Leistung seiner einzelnen Mitglieder mindestens einmal jährlich; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS.

(5) Durch die Zusammensetzung des Rates wird die Integrität und — mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS —, eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen gewährleistet, damit der Rat seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann. Bei der Zusammensetzung ist der Zuständigkeitsverteilung nach nationalem Recht Rechnung zu tragen. Mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS besteht der Rat aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern, einschließlich einem unabhängigen Ratsmitglied, sofern das nationale Recht dies zulässt.

(6) Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und die Hierarchie der Geschäftsleitung sind genau festgelegt. Ihre Zusammensetzung gewährleistet die Integrität und eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen, damit die Geschäftsleitung ihre Verantwortlichkeiten für den Betrieb und das Risikomanagement des SIPS-Betreibers erfüllen kann. Die Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung umfassen die folgenden Punkte, so dass — unter Leitung des Rates — sichergestellt wird, dass:

a)
die Aktivitäten des SIPS-Betreibers mit seinen Zielen, seiner Strategie und seiner Risikotoleranz im Einklang stehen;
b)
die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren angemessen ausgestaltet sind, durchgeführt und überwacht werden, um die Ziele des SIPS-Betreibers zu fördern;
c)
die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren durch für das Risikomanagement und die interne Revision zuständige Abteilungen, die mit ausreichend gut ausgebildetem Personal ausgestattet sind, regelmäßig überprüft und getestet werden;
d)
eine aktive Beteiligung an der Risikosteuerung besteht;
e)
ausreichende Mittel für das Risikomanagementsystem des SIPS bereitgestellt werden.

(7) Der Rat muss ein schriftlich dokumentiertes Risikomanagementsystem einrichten und überwachen, das:

a)
die Risikotoleranzstrategie des SIPS-Betreibers umfasst;
b)
Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für Risikoentscheidungen zuweist;
c)
die Entscheidungsfindung in Krisen und Notfällen behandelt;
d)
eine interne Kontrollinstanz vorsieht.

Der Rat stellt sicher, dass es drei klar voneinander getrennte, effektive Krisenabwehrfunktionen (Geschäftsbetrieb, Risikomanagement und interne Revision) gibt, die über ausreichende Befugnisse und Mittel verfügen, ausreichend unabhängig sind und ausreichend Zugang zum Rat haben.

(7a) Die Genehmigung des Rates ist erforderlich bei allen Entscheidungen, die eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des SIPS haben, und bei der wesentlichen Risikodokumentation zum Geschäftsbetrieb des SIPS. Mindestens einmal jährlich hat der Rat den in Artikel 5 Absatz 1 in Bezug genommenen umfassenden Risikomanagementrahmen, den in Artikel 15 Absatz 1 in Bezug genommenen operationellen Risikorahmen und den dazugehörigen in Artikel 15 Absatz 5 in Bezug genommenen Notfallplan, den in Artikel 5 Absatz 4 in Bezug genommenen Plan zur geordneten Abwicklung, den in Artikel 13 Absatz 6 in Bezug genommenen Kapitalplan, den in Artikel 6 Absatz 1 in Bezug genommenen Kreditrisikorahmen, den in Artikel 8 Absatz 1 in Bezug genommenen Liquiditätsrisikorahmen, den in Artikel 7 in Bezug genommenen Sicherheitenrahmen zur Regelung des Risikomanagements, die in Artikel 14 Absatz 4 in Bezug genommene Anlagestrategie des SIPS sowie den in Artikel 15 Absatz 4 a in Bezug genommenen Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen zu prüfen und zu genehmigen.

(8) Der Rat stellt sicher, dass wichtige Entscheidungen, die den technischen und funktionalen Aufbau, die Regelungen und die Gesamtstrategie des SIPS, insbesondere hinsichtlich der Auswahl eines Clearing- und Abwicklungssystems, die operative Struktur, die vom Clearing oder der Abwicklung erfassten Produkte und den Einsatz von Technologie und Verfahren betreffen, die berechtigten Interessen der relevanten Interessengruppen des SIPS angemessen berücksichtigen. Die relevanten Interessengruppen und gegebenenfalls die Öffentlichkeit werden vorab angemessen zu solchen Entscheidungen gehört.

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