Artikel 3 VO (EU) 2014/795

Solide Rechtsgrundlage

(1) Ein SIPS-Betreiber prüft, ob das anwendbare Recht in allen relevanten Rechtssystemen ein hohes Maß an Sicherheit für jeden wesentlichen Teil der Aktivitäten seines SIPS bietet und ob es jeden wesentlichen Teil dieser Aktivitäten unterstützt.

(2) Ein SIPS-Betreiber legt SIPS-Regelungen und -Verfahren fest und schließt Verträge ab, die eindeutig formuliert sind und mit dem anwendbaren Recht aller relevanten Rechtssysteme im Einklang stehen.

(3) Ein SIPS-Betreiber muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde, den Teilnehmern und gegebenenfalls den Kunden der Teilnehmer klare und verständliche Angaben über das anwendbare Recht, die Regelungen, Verfahren und Verträge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines SIPS zu machen.

(4) Ein SIPS-Betreiber trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass seine Regelungen, Verfahren und Verträge in allen relevanten Rechtssystemen durchsetzbar sind, und dass die gemäß diesen Regelungen, Verfahren und Verträgen ergriffenen Maßnahmen nicht für ungültig erklärt, aufgehoben oder ausgesetzt werden.

(5) Ein SIPS-Betreiber, der in mehr als einem Rechtssystem tätig ist, muss die Risiken, die sich aus möglichen Kollisionsregeln ergeben, erkennen und verringern.

(6) Ein SIPS-Betreiber bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass das SIPS gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wird.

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