Artikel 2d VO (EU) 2014/795
Begründung des Beschlusses zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS
(1) Der Beschluss der EZB, mit dem ein Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, muss eine Begründung enthalten. In der Begründung müssen die wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Gründe angegeben werden, auf die der Beschluss der EZB gestützt ist.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 2c Absatz 3 hat die EZB den in Absatz 1 genannten Beschluss ausschließlich auf Tatsachen und rechtliche Gründe zu stützen, zu denen der Betreiber des Zahlungssystems Stellung nehmen konnte.
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