Artikel 2c VO (EU) 2014/795

Recht auf Anhörung im Rahmen des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS

(1) In der von der EZB übermittelten schriftlichen Mitteilung gemäß Artikel 2a ist eine Frist vorzusehen, innerhalb derer der Betreiber des Zahlungssystems zu den in der schriftlichen Mitteilung dargelegten Tatsachen und rechtlichen Gründen schriftlich Einwände vorbringen oder Stellung nehmen kann. Diese Frist muss mindestens 30 Arbeitstage ab Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Betreiber des Zahlungssystems betragen.

(2) Die EZB kann dem Betreiber des Zahlungssystems auf Anfrage die Gelegenheit geben, im Rahmen einer mündlichen Anhörung Stellung zu nehmen. Es ist ein schriftliches Protokoll dieser Anhörung zu erstellen und von allen Parteien zu unterzeichnen. Eine Kopie des Protokolls wird allen Parteien zur Verfügung gestellt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann die EZB einen Beschluss zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS erlassen, ohne dem Betreiber des Zahlungssystems die Gelegenheit zu geben, zu den in der von der EZB übermittelten schriftlichen Mitteilung dargelegten Tatsachen und rechtlichen Gründen Einwände vorzubringen oder Stellung zu nehmen, wenn dies zur Abwendung eines erheblichen Schadens für das Finanzsystem als erforderlich angesehen wird.

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