Artikel 2b VO (EU) 2014/795
Recht auf Akteneinsicht im Rahmen des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS
Nach Eingang der in Artikel 2a genannten schriftlichen Mitteilung hat der Betreiber des Zahlungssystems das Recht, Einsicht in Akten, Dokumente oder sonstige Unterlagen der EZB zu nehmen, die als Grundlage für die Einstufung des Zahlungssystems als SIPS dienen. Dieses Recht gilt nicht für Informationen, die gegenüber der EZB, einer nationalen Zentralbank oder anderen Dritten, einschließlich anderer Organe oder Einrichtungen der Union, als vertraulich gelten.
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