Artikel 7 VO (EU) 2014/795

Sicherheiten

(1) Ein SIPS-Betreiber akzeptiert ausschließlich folgende Vermögenswerte als Sicherheiten: a) Bargeld und b) Vermögenswerte mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken, d. h. Vermögenswerte, hinsichtlich derer der SIPS-Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachweisen kann, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
sie wurden von einem Emittenten mit einem geringen Bonitätsrisiko ausgegeben;
ii)
sie sind ohne rechtliche Beschränkung oder Ansprüche Dritter frei übertragbar;
iii)
sie lauten auf eine Währung, deren Risiko vom SIPS-Betreiber gesteuert wird;
iv)
es sind zuverlässige Preisdaten über sie vorhanden, die regelmäßig veröffentlicht werden;
v)
sie sind nicht auf andere Weise einem erheblichen Korrelationsrisiko ausgesetzt;
vi)
sie werden nicht von dem Teilnehmer, der die Sicherheit zur Verfügung stellt oder einer Stelle, die Teil derselben Gruppe wie dieser Teilnehmer ist, ausgegeben; außer im Fall einer gedeckten Schuldverschreibung, und nur, wenn die Vermögenswerte im Deckungspool innerhalb eines soliden Rechtsrahmens angemessen getrennt sind und die in den Punkten i bis v festgelegten Anforderungen erfüllen.

Bei Durchführung der internen Prüfung gemäß den Ziffern i bis vi muss der SIPS-Betreiber eine objektive Methode festlegen, schriftlich dokumentieren und anwenden.

(2) Ein SIPS-Betreiber legt Grundsätze und Verfahren zur Überwachung der Bonität, Marktliquidität und Preisvolatilität jedes als Sicherheit zugelassenen Vermögenswertes fest und wendet diese an. Ein SIPS-Betreiber prüft regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Angemessenheit seiner Bewertungsgrundsätze und -verfahren. Eine solche Überprüfung wird auch immer dann vorgenommen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die sich auf die Risikosituation des SIPS auswirkt. Ein SIPS-Betreiber bewertet seine Sicherheiten mindestens täglich zu Marktpreisen.

(3) Ein SIPS-Betreiber legt stabile und konservative Abschläge fest und prüft diese mindestens einmal jährlich, wobei er angespannte Marktbedingungen berücksichtigt. Mindestens einmal jährlich werden die Verfahren für die Abschläge von anderen Mitarbeitern als denjenigen validiert, die diese Verfahren eingerichtet und angewandt haben.

(4) Ein SIPS-Betreiber trifft Maßnahmen, um konzentrierte Bestände bestimmter Vermögenswerte zu verhindern, wenn dies die Fähigkeit, diese Vermögenswerte schnell und ohne erhebliche negative Preiseffekte zu veräußern, erheblich beeinträchtigen würde.

(5) Ein SIPS-Betreiber, der grenzüberschreitende Sicherheiten hereinnimmt, erkennt und verringert die mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken und stellt sicher, dass die grenzüberschreitenden Sicherheiten rechtzeitig verwendet werden können.

(6) Ein SIPS-Betreiber verwendet ein effektives System zur Verwaltung von Sicherheiten, das operationell flexibel ist.

(7) Absatz 1 gilt nicht für Eurosystem-SIPS.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.