Präambel VO (EU) 2014/799

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements(1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 8,

nach Anhörung des gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eingesetzten Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit” ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bildet zusammen mit den spezifischen Verordnungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 die Grundlage für die Unterstützung der Entwicklungen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aus Mitteln der Union.
(2)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission für jedes nationale Programm einen jährlichen Durchführungsbericht zu übermitteln. Ferner müssen die Mitgliedstaaten bis Ende 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung ihrer nationalen Programme übermitteln. Um zu gewährleisten, dass die an die Kommission übermittelten Informationen kohärent und vergleichbar sind, ist ein Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht zu erstellen.
(3)
Damit die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können und sich die Annahme der nationalen Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(4)
Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bindend; folglich ist auch die vorliegende Verordnung für sie bindend.
(5)
Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

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