Artikel 2 VO (EU) 2014/800
Muster für die Berichterstattung über die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms und der Transit-Sonderregelung
(1) Wird eine Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms finanziert, berichtet der betreffende Mitgliedstaat über die Durchführung im Durchführungsbericht gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, der nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 erstellt wird.
Bei der Vorlage des Durchführungsberichts unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission auch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Informationen.
(2) Wird eine Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung im Rahmen des nationalen Programms Litauens finanziert, berichtet Litauen über die Durchführung im Durchführungsbericht gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, der nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 erstellt wird.
Bei der Vorlage des Durchführungsberichts unterbreitet Litauen der Kommission auch die in Anhang V dieser Verordnung aufgelisteten Informationen.
(3) Die in diesem Artikel genannten Informationen werden der Kommission über das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 eingerichtete System für den elektronischen Datenaustausch übermittelt.
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