Artikel 1 VO (EU) 2014/800

Praktische Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms und der Transit-Sonderregelung

(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, Betriebskostenunterstützung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu beantragen, übermittelt er der Kommission die Informationen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung sowie im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 vorgeschrieben sind.

Darüber hinaus übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein Formular über die vorläufige Planung nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung.

(2) Beschließt Litauen, von der Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 Gebrauch zu machen, übermittelt es der Kommission die Informationen, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 vorgeschrieben sind.

(3) Die in diesem Artikel genannten Informationen und Formulare werden der Kommission über das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 eingerichtete System für den elektronischen Datenaustausch übermittelt.

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