Präambel VO (EU) 2014/800

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 findet die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa Anwendung. Daher finden alle auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa Anwendung.
(2)
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 802/2014(3) und (EU) Nr. 799/2014(4) der Kommission legen insbesondere Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch, Muster für die nationalen Programme und Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und Schlussberichte fest.
(3)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 können die Mitgliedstaaten jeweils bis zu 40 % des aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind. Vor der Annahme des nationalen Programms sollten die Mitgliedstaaten, die die Betriebskostenunterstützung im Rahmen ihres nationalen Programms finanzieren möchten, zur Übermittlung bestimmter Informationen verpflichtet werden, um der Kommission insbesondere die Prüfung der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 festgelegten Bedingungen zu ermöglichen. Ebenso sollten zusätzliche Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Betriebskostenunterstützung festgelegt werden.
(4)
Unter Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhält Litauen Mittel als zusätzliche spezifische Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Transit-Sonderregelung zwischen Litauen und der Kommission. Litauen sollte diesbezüglich zur Übermittlung bestimmter Informationen verpflichtet werden, um der Kommission insbesondere die Prüfung der Förderfähigkeit der Kosten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, die Litauen im Rahmen des Instruments geltend machen möchte, zu ermöglichen. Ebenso sollten zusätzliche Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung festgelegt werden.
(5)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Beschluss des Rates über diese Verordnung, ob es diese Verordnung in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.
(6)
In Bezug auf Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(6) genannten Bereich fallen.
(7)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(8) genannten Bereich gehören.
(8)
In Bezug auf Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(9) dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(10) genannten Bereich fallen.
(9)
Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Annahme der nationalen Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(5)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

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