Artikel 1 VO (EU) 2014/801

Zuweisung eines zusätzlichen Betrags für neu angesiedelte Personen

(1) Um einen zusätzlichen Betrag für neu angesiedelte Personen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zu erhalten, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission für jeden der folgenden Zeiträume die geschätzte Zahl der neu anzusiedelnden Personen:

a)
2014 und 2015,
b)
2016 und 2017,
c)
2018, 2019 und 2020.

(2) Die Zahl der Personen, die den Prioritätenkategorien oder Gruppen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 angehören, sind in diesen Schätzungen enthalten. Die Schätzungen werden über das elektronische Datenaustauschsystem nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 wie folgt übermittelt:

a)
Die Mitgliedstaaten nehmen die Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 in die nationalen Programme auf, die sie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorlegen.
b)
Sie legen die Schätzungen für die Jahre 2016 und 2017 spätestens am 15. September 2015 vor.
c)
Sie legen die Schätzungen für die Jahre 2018 bis 2020 spätestens am 15. September 2017 vor.

(3) Nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 prüft die Kommission die Schätzungen und beschließt möglichst zeitnah über die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden zusätzlichen Beträge.

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