Artikel 1 VO (EU) 2014/801
Zuweisung eines zusätzlichen Betrags für neu angesiedelte Personen
(1) Um einen zusätzlichen Betrag für neu angesiedelte Personen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zu erhalten, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission für jeden der folgenden Zeiträume die geschätzte Zahl der neu anzusiedelnden Personen:
- a)
- 2014 und 2015,
- b)
- 2016 und 2017,
- c)
- 2018, 2019 und 2020.
(2) Die Zahl der Personen, die den Prioritätenkategorien oder Gruppen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 angehören, sind in diesen Schätzungen enthalten. Die Schätzungen werden über das elektronische Datenaustauschsystem nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 wie folgt übermittelt:
- a)
- Die Mitgliedstaaten nehmen die Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 in die nationalen Programme auf, die sie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorlegen.
- b)
- Sie legen die Schätzungen für die Jahre 2016 und 2017 spätestens am 15. September 2015 vor.
- c)
- Sie legen die Schätzungen für die Jahre 2018 bis 2020 spätestens am 15. September 2017 vor.
(3) Nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 prüft die Kommission die Schätzungen und beschließt möglichst zeitnah über die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden zusätzlichen Beträge.
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