Artikel 2 VO (EU) 2014/801
Berechtigungsnachweis für den zusätzlichen Betrag für neu angesiedelte Personen und Berichterstattung
(1) Damit der zusätzliche Betrag gezahlt werden kann, müssen die betreffenden Personen ab dem Beginn des betreffenden Zeitraums bis spätestens sechs Monate nach dessen Ende tatsächlich neu angesiedelt werden. Für den Neuansiedlungszeitraum nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c gilt jedoch, dass die betreffenden Personen ab dem Beginn des Zeitraums bis spätestens zwölf Monate nach dessen Ende tatsächlich neu angesiedelt werden.
Die Mitgliedstaaten bewahren die Unterlagen auf, die eine ordnungsgemäße Identifizierung der neu angesiedelten Personen ermöglichen und denen der Zeitpunkt der Neuansiedlung zu entnehmen ist.
Hinsichtlich der Personen, die den Prioritäten und Gruppen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zuzuordnen sind, bewahren die Mitgliedstaaten außerdem die Nachweise dafür auf, dass diese Personen den entsprechenden Prioritätenkategorien oder Gruppen angehören.
(2) Mitgliedstaaten, denen ein zusätzlicher Betrag für die Neuansiedlung zugewiesen wurde, geben in ihrer Rechnungslegung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 die Zahl der neu angesiedelten Personen, für die ihnen ein zusätzlicher Betrag zusteht, sowie die Zahl dieser neu angesiedelten Personen an, die einer Prioritätenkategorie oder Gruppe gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 angehören. Jede neu angesiedelte Person darf nur einmal erfasst werden.
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