Artikel 30 SRM (VO (EU) 2014/806)

Verpflichtung zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1) Der Ausschuss unterrichtet die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder des Rates, die Kommission sowie das Personal des Rates und der Kommission unterliegen hinsichtlich aller Informationen, die der Ausschuss ihnen bereitstellt, der in Artikel 88 festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

(2) Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, der Rat, die Kommission, die EZB sowie die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen, insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung gemäß den Artikeln 8 bis 29. Sie stellen einander alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich der in den Absätzen 2a, 2b und 2c dieses Artikels genannten Informationen.

(2a) Der Ausschuss, der ESRB, die EBA, die ESMA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2b) Die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen und stellen diesem alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich solcher, die von ihnen gemäß den Satzungen des ESZB und der EZB erhoben wurden. Für diesen Informationsaustausch gilt Artikel 88 Absatz 6.

(2c) Die benannten Behörden und Einlagensicherungssysteme arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen. Die benannten Behörden, die Einlagensicherungssysteme und der Ausschuss stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die benannten Behörden und Einlagensicherungssysteme unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 88.

(3) Die EZB oder die nationalen zuständigen Behörden übermitteln dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die EZB den Vorsitzenden des Ausschusses zur Teilnahme als Beobachter an dem nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten Aufsichtsgremium der EZB einladen. Der Ausschuss kann, wenn er es für zweckmäßig erachtet, zu diesem Zweck einen anderen Vertreter anstelle des Vorsitzenden benennen.

(5) Der Ausschuss benennt für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter, der für ihn an dem nach Artikel 127 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungsausschuss der EBA teilnimmt.

(6) Der Ausschuss bemüht sich, eng mit den Fazilitäten für öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, und zwar insbesondere in allen folgenden Fällen:

a)
unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Fazilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;
b)
wenn der Ausschuss für den Fonds eine Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 74 geschlossen hat.

(7) Falls erforderlich, schließt der Ausschuss mit der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den nationalen Abwicklungsbehörden, den zuständigen nationalen Behörden, den benannten Behörden und den Einlagensicherungssystemen eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2 bis 2c und 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 74 Absatz 2 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.