Artikel 31 SRM (VO (EU) 2014/806)

Zusammenarbeit im einheitlichen Abwicklungsmechanismus

(1) Der Ausschuss nimmt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden wahr. In Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden billigt und veröffentlicht er für die Gestaltung der praktischen Vereinbarungen ein Rahmenwerk über die Umsetzung dieses Artikels.

Im Interesse einer wirksamen und einheitlichen Anwendung dieses Artikels verfährt der Ausschuss wie folgt:

a)
er gibt Leitlinien heraus und richtet allgemeine Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden, nach denen sie Aufgaben ausführen und Abwicklungsbeschlüsse fassen;
b)
er kann jederzeit die in den Artikeln 34 bis 37 genannten Befugnisse ausüben;
c)
er kann auf Ad-hoc-Basis oder auf kontinuierlicher Basis Informationen von den nationalen Abwicklungsbehörden über die Ausübung der von ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 3 wahrgenommenen Aufgaben anfordern;
d)
er erhält von den nationalen Abwicklungsbehörden den Entwurf einer Entscheidung, zu dem er seine Ansichten darlegen und bei dem er insbesondere auf die Elemente hinweisen kann, die nicht mit dieser Verordnung oder seinen allgemeinen Anweisungen im Einklang stehen.

Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, ihm zwecks Beurteilung von Abwicklungsplänen alle notwendigen Informationen, die sie sich gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschafft haben,vorzulegen.

(2) Artikel 13 Absätze 4 bis 10 und die Artikel 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU gelten nicht für die Beziehungen zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden. Gemeinsame Entscheidungen und bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 45h der Richtlinie 2014/59/EU getroffene Entscheidungen finden keine Anwendung. Stattdessen finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

(3) Bei den in Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Unternehmen und Gruppen und den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Unternehmen und Gruppen konsultieren die nationalen Abwicklungsbehörden — wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — den Ausschuss, bevor sie nach Artikel 86 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.

Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen dem Ausschuss eine angemessene Frist für die Beantwortung des Konsultationsersuchens, die nicht geringer als zwei Arbeitstage nach Übermittlung des Ersuchens durch die nationale Abwicklungsbehörde sein darf. Äußert sich der Ausschuss innerhalb dieser Frist nicht oder beantragt er keine Verlängerung, ist davon auszugehen, dass der Ausschuss keine Anmerkungen hat.

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