Artikel 95 SRM (VO (EU) 2014/806)

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

(2)
„zuständige Behörden”

i)
zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — einschließlich der Europäischen Zentralbank wenn es um Angelegenheiten geht, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen, zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind;
ii)
in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen;
iii)
in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt; und
iv)
in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**) und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) die in Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsbehörden und der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingeführte Einheitlicher Abwicklungsausschuss sowie der Rat und die Kommission, wenn sie Maßnahmen im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergreifen, sofern sie keine Ermessensspielräume wahrnehmen oder politische Entscheidungen treffen.

2.
In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Die Behörde kann Peer Reviews bezüglich des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Aktivitäten des in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörden der nicht am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen organisieren und durchführen, um die Wirksamkeit und Kohärenz der Ergebnisse zu verstärken. Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die ihr eine objektive Bewertung und objektive Vergleiche gestatten.

3.
In Artikel 40 Absatz 6 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke seines Handelns im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU übt der Vorsitzende des Einheitlichen Abwicklungsausschusses im Rat der Aufseher eine Beobachterrolle aus.”

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(**)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(***)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

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