Artikel 96 SRM (VO (EU) 2014/806)

Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Ab dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 dieser Verordnung genannten Geltungsbeginn wird der Fonds als der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Artikel 99 bis 109 der Richtlinie 2014/59/EU betrachtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.