Artikel 10 VO (EU) 2014/807

Tierschutz

Die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für eine Förderung in Betracht kommenden Tierschutzverpflichtungen müssen verbesserte Standards in mindestens einem der folgenden Bereiche bieten:

a)
auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung und Pflege;
b)
Haltungsbedingungen wie höheres Platzangebot, Bodenbeläge, Einstreu, natürliche Beleuchtung;
c)
Zugang zu Auslauf im Freien;
d)
Vermeidung von Verstümmelung und/oder Kastration der Tiere oder Verwendung von Betäubungsmitteln, schmerzstillenden Mitteln und entzündungshemmenden Arzneimitteln oder Immunokastration in den Fällen, in denen die Verstümmelung oder Kastration der Tiere erforderlich ist.

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