Artikel 11 VO (EU) 2014/807

Zusammenarbeit

(1) Die Förderung der Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt.

(2) Die Förderung für die Schaffung und Entwicklung lokaler Märkte gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird für Märkte gewährt, für die

a)
im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt wird, in welchem Kilometerumkreis um den landwirtschaftlichen Betrieb, aus dem das Erzeugnis stammt, die Verarbeitung und der Verkauf an den Endverbraucher stattfinden müssen oder
b)
im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum eine überzeugende alternative Abgrenzung festgelegt ist.

(3) Für die Zwecke der gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Tätigkeiten gilt als „kleiner Wirtschaftsteilnehmer” ein Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG(1) oder eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

(4) Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind nur im Rahmen kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte förderfähig, die die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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