Artikel 11 VO (EU) 2014/807
Zusammenarbeit
(1) Die Förderung der Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt.
(2) Die Förderung für die Schaffung und Entwicklung lokaler Märkte gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird für Märkte gewährt, für die
- a)
- im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt wird, in welchem Kilometerumkreis um den landwirtschaftlichen Betrieb, aus dem das Erzeugnis stammt, die Verarbeitung und der Verkauf an den Endverbraucher stattfinden müssen oder
- b)
- im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum eine überzeugende alternative Abgrenzung festgelegt ist.
(3) Für die Zwecke der gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Tätigkeiten gilt als „kleiner Wirtschaftsteilnehmer” ein Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG(1) oder eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
(4) Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind nur im Rahmen kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte förderfähig, die die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
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