Artikel 16 VO (EU) 2014/807

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1) Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Programmplanungszeitraum 2007-2013 im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingegangen wurden, kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht:

a)
bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 zu leistenden Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bereits ausgeschöpft ist;
b)
bei nach dem 31. Dezember 2015 zu leistenden Zahlungen.

(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht:

a)
Diese Ausgaben sind im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen;
b)
der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung findet Anwendung;
c)
die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.

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