Artikel 17 VO (EU) 2014/807
Kroatien
(1) Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die von Kroatien gegenüber Begünstigten im Rahmen des Heranführungsinstruments IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission(1) eingegangen wurden, kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht:
- a)
- bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 zu leistenden Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 bereits ausgeschöpft ist;
- b)
- bei nach dem 31. Dezember 2016 zu leistenden Zahlungen.
(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht:
- a)
- Diese Ausgaben sind im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen;
- b)
- der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung findet Anwendung;
- c)
- Kroatien stellt sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in seinen Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.
(3) Nach dem 31. Dezember 2013 getätigte Ausgaben für Maßnahmen, die zum Abschluss des IPARD-Programms und für die Ex-post-Evaluierung gemäß Artikel 191 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 dienen, kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 im Rahmen der Komponente technische Hilfe des Programms für eine Förderung des ELER in Betracht, sofern das Programm eine diese Ausgaben betreffende Bestimmung enthält.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).
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