Artikel 5 VO (EU) 2014/807
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen
(1) Der in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte Geschäftsplan beschreibt zumindest Folgendes:
- a)
-
Im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte:
- i)
- die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;
- ii)
- Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs;
- iii)
- Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste);
- b)
-
im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten:
- i)
- die wirtschaftliche Ausgangssituation der Person oder des Kleinst- oder kleinen Unternehmens, die bzw. das eine Förderung beantragt;
- ii)
- Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung neuer Tätigkeiten der Person oder des landwirtschaftlichen Betriebs oder des Kleinst- oder kleinen Unternehmens;
- iii)
- Einzelheiten zu den Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten der Person oder des landwirtschaftlichen Betriebs oder des Kleinst- oder kleinen Unternehmens erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste);
- c)
-
im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe:
- i)
- die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs und
- ii)
- Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die zur Erreichung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit beitragen können (z. B. Investitionen, Ausbildung, Zusammenarbeit).
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Grenzen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission(1), oder einer gleichwertigen Grundlage fest.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).
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