Artikel 7 VO (EU) 2014/807

Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

(1) Die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Extensivierung der Tierhaltung müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die gesamte Weidefläche des Betriebs wird so bewirtschaftet und gepflegt, dass eine Über- und Unterweidung vermieden wird;
b)
es wird eine Besatzdichte festgesetzt, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder — im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung — der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.

(2) Die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengehen, oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, umfassen folgende Auflagen:

a)
Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen, die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder -umgebungen angepasst sind, oder
b)
Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.

Die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren kommen für eine Förderung in Betracht:

a)
Rinder;
b)
Schafe;
c)
Ziegen;
d)
Equiden;
e)
Schweine;
f)
Vögel.

(3) Als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gelten Landrassen, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Zahl der weiblichen Zuchttiere ist auf nationaler Ebene erfasst;
b)
die Anzahl der Tiere und der Gefährdungsstatus der aufgeführten Rassen sind von einer ordnungsgemäß anerkannten einschlägigen wissenschaftlichen Stelle bestätigt;
c)
eine amtlich anerkannte technische Einrichtung führt das Zuchtbuch der betreffenden Rasse;
d)
die betreffenden Einrichtungen müssen über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis verfügen, um Tiere der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Rassen zu identifizieren.

Die Informationen, aus denen die Erfüllung dieser Bedingungen ersichtlich ist, werden auch in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufgenommen.

(4) Pflanzengenetische Ressourcen gelten als von genetischer Erosion bedroht, sofern im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ausreichende Nachweise der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für den Rückgang der Landsorten/lokalen alten Sorten, der Vielfalt der Population und gegebenenfalls auch für Änderungen der vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene enthalten sind.

(5) Tätigkeiten im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels kommen für die Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht in Betracht.

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