Artikel 8 VO (EU) 2014/807

Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirt- und Forstwirtschaft

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „In-situ-Erhaltung” in der Landwirtschaft:
die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wildlebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
b) „In-situ-Erhaltung” in der Forstwirtschaft:
die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;
c) „On-farm-Erhaltung” :
In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben;
d) „Ex-situ-Erhaltung” :
die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Land- oder Forstwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;
e) „Ex-situ-Sammlung” :
die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Land- oder Forstwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden.

(2) Die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft, die für eine Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 9 und Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommen, umfassen Folgendes:

a)
gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur On-farm-Erhaltung) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;
b)
konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;
c)
flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.

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