Artikel 8 VO (EU) 2014/807
Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirt- und Forstwirtschaft
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „In-situ-Erhaltung” in der Landwirtschaft:
- die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wildlebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
- b) „In-situ-Erhaltung” in der Forstwirtschaft:
- die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;
- c) „On-farm-Erhaltung” :
- In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben;
- d) „Ex-situ-Erhaltung” :
- die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Land- oder Forstwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;
- e) „Ex-situ-Sammlung” :
- die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Land- oder Forstwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden.
(2) Die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft, die für eine Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 9 und Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommen, umfassen Folgendes:
- a)
- gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur On-farm-Erhaltung) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;
- b)
- konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;
- c)
- flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.
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