Artikel 14 VO (EU) 2014/808

Begleitungs- und Bewertungssystem

(1) Das gemeinsame Begleitungs- und Bewertungssystem gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfasst die folgenden Elemente:

a)
eine Interventionslogik, die die Interaktionen zwischen Prioritäten, Schwerpunktbereichen und Maßnahmen veranschaulicht;
b)
einen Satz gemeinsamer Kontext-, Ergebnis- und Outputindikatoren, einschließlich Indikatoren für die Festlegung quantifizierter Ziele für Schwerpunktbereiche der ländlichen Entwicklung, sowie einen Satz vorab festgelegter Indikatoren für die Leistungsüberprüfung;
c)
gemeinsame Bewertungsfragen gemäß Anhang V;
d)
Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenübertragung;
e)
Regelmäßige Berichterstattung über Begleitungs- und Bewertungsaktivitäten;
f)
den Bewertungsplan;
g)
die Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen und alle anderen Bewertungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, auch solche, die zur Erfüllung der erhöhten Anforderungen an die jährlichen Durchführungsberichte für 2017 und 2019 gemäß Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 75 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erforderlich sind;
h)
die Unterstützung, die es allen Begleitungs- und Bewertungsbeauftragten ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Der gemeinsame Satz an Kontext-, Ergebnis- und Output-Indikatoren für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ist in Anhang IV festgelegt. Dieser Anhang enthält auch die Indikatoren, die für die Festlegung quantifizierter Ziele für Schwerpunktbereiche der ländlichen Entwicklung zu verwenden sind. Zum Zwecke der Festlegung der Etappenziele und Ziele für den Leistungsrahmen gemäß Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwenden die Mitgliedstaaten entweder die vorab festgelegten Indikatoren für den Leistungsrahmen gemäß Anhang IV Nummer 5 der vorliegenden Verordnung oder sie ersetzen und/oder ergänzen diese Indikatoren durch andere relevante Outputindikatoren, wie sie im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind.

(3) Die technischen Unterlagen gemäß Anhang VI sind Teil des Begleitungs- und Bewertungssystems.

(4) Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zu Schwerpunktbereichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a bis d und Artikel 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 besteht, Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen besteht, Arten von Vorhaben, die die Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise und Aufbaumaßnahmen unterstützen, oder Arten von Vorhaben, die die Abfederung der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine und Aufbaumaßnahmen unterstützen, werden bei der elektronischen Aufzeichnung der Vorhaben gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Markierungen ausgewiesen, die jene Fälle kenntlich machen, in denen ein Teil des Vorhabens zu einem oder mehreren dieser Schwerpunktbereiche bzw. zu diesem Ziel beiträgt.

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