Artikel 13 VO (EU) 2014/808
Information und Öffentlichkeitsarbeit (PR)
(1) Die Verwaltungsbehörde legt dem Begleitausschuss informationshalber eine Informations- und PR-Strategie sowie jegliche Änderung dieser Strategie vor. Die Strategie wird spätestens sechs Monate nach Annahme des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt. Die Verwaltungsbehörde informiert den Begleitausschuss mindestens einmal jährlich über den Stand der Durchführung der Informations- und PR-Strategie und über ihre Ergebnisanalyse sowie über die geplanten Informations- und PR-Maßnahmen für das kommende Jahr.
(2) Ausführliche Vorschriften zur Regelung der Informations- und PR-Verpflichtungen der Verwaltungsbehörde und der Begünstigten sind in Anhang III festgelegt.
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