Artikel 12 VO (EU) 2014/808

Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

(1) Die Mitgliedstaaten regeln die Errichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und das Anlaufen seines Aktionsplans spätestens zwölf Monate, nachdem die Kommission das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. das spezifische Programm für die Errichtung und den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum genehmigt hat.

(2) Die erforderliche Struktur für den Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum wird entweder intern von den nationalen oder regionalen Behörden oder extern durch im Wege von Ausschreibungen oder durch eine Kombination beider Verfahren festgelegt. Diese Struktur muss zumindest die Durchführung der Aktivitäten gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ermöglichen.

(3) Hat sich ein Mitgliedstaat für ein spezifisches Programm zur Errichtung und zum Betrieb des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum entschieden, so muss dieses Programm alle Elemente gemäß Anhang I Teil 3 der vorliegenden Verordnung umfassen.

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