Artikel 11 VO (EU) 2014/808

Kombination von Verpflichtungen und Kombination von Maßnahmen

(1) Verschiedene Agrarumwelt- und Klimaschutzverpflichtungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Öko-/Bio-Landbauverpflichtungen gemäß Artikel 29 der Verordnung, Tierschutzverpflichtungen gemäß Artikel 33 der Verordnung und Waldumwelt- und -klimaverpflichtungen gemäß Artikel 34 der Verordnung können kombiniert werden, sofern sie sich gegenseitig ergänzen und kompatibel sind. Die Mitgliedstaaten fügen ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die Liste zulässiger Kombinationen bei.

(2) Wenn Maßnahmen oder unterschiedliche Verpflichtungen im Rahmen derselben oder anderer Maßnahmen gemäß Absatz 1 kombiniert werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten, wenn sie die Höhe der Fördermittel festlegen, die sich aus der Kombination ergebenden spezifischen Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten.

(3) Fällt ein Vorhaben unter zwei oder mehrere Maßnahmen oder zwei oder mehrere Arten von Vorhaben, können die Mitgliedstaaten die Ausgabe der dominierenden Maßnahme oder der dominierenden Art von Vorhaben zuordnen. In diesem Fall gilt der spezifische Fördersatz für diese dominierende Maßnahme oder dominierende Art von Vorhaben.

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