Artikel 10 VO (EU) 2014/808
Standardannahme für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste
(1) Die Mitgliedstaaten können den Zahlungsbetrag für die Maßnahmen oder die Arten von Vorhaben gemäß den Artikeln 28 bis 31, Artikel 33 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungen und die entsprechenden Zahlungen gemäß Absatz 1
- a)
- nur überprüfbare Elemente enthalten;
- b)
- auf fachlich fundierten Zahlenangaben beruhen;
- c)
- genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen enthalten;
- d)
- gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert sind;
- e)
- keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente enthalten.
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