Artikel 9 VO (EU) 2014/808

(1) Beziehen sich die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf Großvieheinheiten, so werden die Sätze für die Umrechnung der diversen Tierkategorien in Großvieheinheiten gemäß Anhang II angewandt.

(2) Soweit die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in anderen als den in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehenen Einheiten ausgedrückt werden, können die Mitgliedstaaten Zahlungen auf Basis dieser anderen Einheiten berechnen. In diesem Falle tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die in dem genannten Anhang festgesetzten jährlichen Höchstbeträge, die für eine ELER-Förderung in Frage kommen, eingehalten werden.

(3) Außer im Falle von Zahlungen für die in Artikel 28 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Verpflichtungen zur Zucht lokaler Rassen, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, können Zahlungen im Rahmen der Artikel 28, 29 und 34 der genannten Verordnung nicht je Großvieheinheit gewährt werden.

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