Artikel 8 VO (EU) 2014/808

Geschäftspläne

(1) Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 prüfen die Mitgliedstaaten — im Falle einer Förderung im Rahmen von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung — den Stand der Geschäftspläne gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung, im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission(1).

(2) Im Falle der Förderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten, soweit sich die Geschäftspläne auf die Anwendung anderer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums der genannten Verordnung beziehen, vorsehen, dass die Genehmigung des Förderantrags auch Zugang zu Fördermitteln im Rahmen solcher Maßnahmen gewährt. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so macht er zur Auflage, dass der Förderantrag alle Informationen enthält, die notwendig sind, um die Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Maßnahmen zu beurteilen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

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