Artikel 4 VO (EU) 2014/808

Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Vorschläge zur Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und von spezifischen Programmen für die Errichtung und den Betrieb nationaler Netzwerke für den ländlichen Raum enthalten insbesondere die folgenden Informationen:

a)
Art der vorgeschlagenen Änderung;
b)
die Gründe für die Änderung und/oder die sie rechtfertigenden Durchführungsprobleme;
c)
die erwarteten Wirkungen der Änderung;
d)
Auswirkung der Änderung auf Indikatoren.
e)
Zusammenhang zwischen der Änderung und dem Partnerschaftsabkommen der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(2) Programmänderungen der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können während des Programmplanungszeitraums höchstens vier Mal vorgeschlagen werden.

Für alle anderen Arten von Änderungen zusammen gilt Folgendes:

a)
Je Kalenderjahr und Programm kann ein einziger Änderungsvorschlag vorlegt werden, mit Ausnahme des Jahres 2025, in dem für Änderungen, die ausschließlich die Anpassung des Finanzierungsplans betreffen, einschließlich etwaiger sich daraus ergebender Änderungen des Indikatorplans, mehrere Änderungsvorschläge vorgelegt werden dürfen;
b)
für jedes Programm können während des Programmplanungszeitraums vier weitere Änderungsvorschläge vorgelegt werden.

Die Höchstzahl der Änderungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gilt nicht:

a)
für den Fall, dass aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt sind, oder aufgrund erheblicher und plötzlicher Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region, einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Entwicklungen infolge von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen, Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen sind. Wenn eine Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der COVID-19-Krise mit Änderungen kombiniert ist, die nicht mit der Krise zusammenhängen, gilt dieser Unterabsatz für alle kombinierten Änderungen, sofern der Vorschlag zur Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Kommission bis zum 30. Juni 2021 vorgelegt wird; wenn eine Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der russischen Invasion der Ukraine mit Änderungen kombiniert ist, die nicht mit der Invasion zusammenhängen, gilt dieser Unterabsatz für alle kombinierten Änderungen, sofern der Vorschlag zur Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Kommission bis zum 30. Juni 2023 vorgelegt wird;
b)
für den Fall, dass nach einer Änderung des Rechtsrahmens der EU eine Programmänderung notwendig ist, einschließlich einer Änderung im Zusammenhang mit der Verlängerung der Laufzeit von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder einer Änderung im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der zusätzlichen Mittel für den Aufbau des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
c)
wenn die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt wurde;
d)
im Falle einer Änderung der für jedes Jahr vorgesehenen ELER-Beteiligung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 infolge von Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 Absatz 7 der genannten Verordnung; die vorgeschlagenen Änderungen können auch entsprechende Änderungen in der Beschreibung von Maßnahmen umfassen;
e)
bei Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder
f)
bei Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre letzte Programmänderung der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bis zum 30. September 2022 vor.

Andere Arten von Programmänderungen werden der Kommission bis zum 30. September 2025 vorgelegt.

(4) Ändern sich durch eine Programmänderung Daten in der Tabelle der nationalen Rahmenregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, so gilt die Genehmigung der Programmänderung auch als Genehmigung der entsprechenden Überarbeitung dieser Tabelle.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).

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