Artikel 5 VO (EU) 2014/808

Änderung nationaler Rahmenregelungen

(1) Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung gelten mutatis mutandis für Änderungen nationaler Rahmenregelungen.

(2) Mitgliedstaaten, die sich für die Vorlage nationaler Rahmenregelungen mit der Tabelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entschieden haben, können der Kommission Änderungen der nationalen Rahmenregelung, die diese Tabelle betreffen, vorlegen, wobei der Stand der Durchführung ihrer diversen Programme zu berücksichtigen ist.

(3) Nach Genehmigung der Änderungen gemäß Absatz 2 passt die Kommission die Finanzierungspläne für die betreffenden Programme gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 an die überarbeitete Tabelle an, vorausgesetzt,

a)
der Gesamtbetrag der ELER-Beteiligung je Programm bleibt für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert;
b)
der Gesamtbetrag der Mittelzuweisung aus dem ELER an den betreffenden Mitgliedstaat bleibt unverändert;
c)
die jährlichen Aufteilungen des Programms in Bezug auf die Jahre vor dem Jahr der Revision bleiben unverändert;
d)
die jährliche Mittelzuweisung aus dem ELER an den betreffenden Mitgliedstaat wird eingehalten;
e)
der Gesamtbetrag der ELER-Beteiligung an umwelt- und klimaschutzbezogenen Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird eingehalten.

(4) Außer im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt sind, oder aufgrund erheblicher und plötzlicher Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region, einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Entwicklungen infolge von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen, Änderungen des Rechtsrahmens oder Änderungen infolge der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können Anträge auf Änderung der nationalen Rahmenregelung gemäß Absatz 2 nur einmal pro Kalenderjahr, und zwar vor dem 1. April, eingereicht werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 können Programme — zusätzlich zu den gemäß dem genannten Unterabsatz eingereichten Änderungsvorschlägen — aufgrund einer solchen Überarbeitung geändert werden.

(5) Der Durchführungsrechtsakt über die Genehmigung der Änderung wird so rechtzeitig angenommen, dass die betreffenden Mittelbindungen vor Ablauf des Jahres, in dem die Überarbeitung vorgelegt wurde, geändert werden können.

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