Artikel 6 VO (EU) 2014/808

Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, die Reise- und Unterbringungskosten sowie die Tagegelder von Teilnehmern an Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die damit verbundenen Kosten für die Vertretung der Landwirte im Rahmen eines Gutscheinsystems oder eines anderen Systems mit äquivalenter Wirkung zu übernehmen.

(2) In Bezug auf die Systeme gemäß Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass

a)
die Gültigkeitsdauer des Gutscheins oder eines Äquivalents ein Jahr nicht überschreitet;
b)
eine Regelung für den Erwerb der Gutscheine oder der Äquivalente existiert und diese insbesondere an eine bestimmte Maßnahme gebunden sind;
c)
spezifische Bedingungen festgelegt werden, unter denen Gutscheine dem Anbieter der Schulungs- oder sonstigen Wissenstransfer- und Informationsmaßnahme erstattet werden können.

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