Artikel 14 VO (EU) 2014/809

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a)
die Identität des Begünstigten;
b)
Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c)
für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
d)
zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
e)
gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;
f)
gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege;
g)
eine Erklärung des Begünstigten, dass er von den für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat;
h)
gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt.

(2) Die Bestimmung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in den dem Begünstigten gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formularen entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 anzugeben.

(3) Im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung können die Mitgliedstaaten von diesem Artikel und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Zahlungsansprüche abweichen.

(4) Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.

Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.

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