Artikel 14a VO (EU) 2014/809

Kollektivanträge

(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so gilt Artikel 14 nicht für solche Kollektivanträge.

(2) Das Kollektiv legt jedes Jahr einen Kollektivantrag vor.

(3) Der Kollektivantrag enthält alle zur Feststellung der Förderfähigkeit erforderlichen Informationen, mit Ausnahme der Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Der Kollektivantrag enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die Identität des Kollektivs;
b)
die eindeutige Identifizierung jedes teilnehmenden Mitglieds des Kollektivs;
c)
einen Verweis auf den von dem Kollektiv vorgelegten Förderantrag;
d)
genaue Angaben zu den betreffenden Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen;
e)
zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
f)
gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;
g)
gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Maßnahme erforderlichen Belege;
h)
eine Erklärung des Kollektivs, dass die teilnehmenden Mitglieder von den für die betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen und den finanziellen Auswirkungen im Falle von Verstößen Kenntnis genommen haben.

Enthält der von dem Kollektiv vorgelegte Förderantrag die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und h, kann anstelle dieser Angaben auf den Förderantrag verwiesen werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass der Kollektivantrag alle Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen enthalten muss.

(5) Das Kollektiv informiert die zuständige Behörde spätestens 14 Kalendertage, bevor eine Verpflichtung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen eingegangen wird, über jede solche Verpflichtung. Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für diese Mitteilung fest.

Enthält der Kollektivantrag gemäß Absatz 4 die genauen Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, so müssen die Verpflichtungen nicht im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes mitgeteilt werden, es sei denn, es wird hinsichtlich Art, zeitlichem Ablauf oder Ort der Verpflichtung eine Änderung vorgenommen.

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