Artikel 15 VO (EU) 2014/809
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung der Direktzahlungsregelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.
(1a) Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.
(1b) Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a vorgenommen und haben die zuständigen Behörden die vorläufigen Ergebnisse auf Parzellenebene gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilt, so können die Begünstigten den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag in Bezug auf die Anpassung oder die Nutzung einzelner durch Monitoring kontrollierter landwirtschaftlicher Parzellen ändern, sofern die Anforderungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen oder der betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingehalten werden. In Fällen, in denen die Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags zu einer Vergrößerung der angemeldeten Fläche führt, können individuelle Zahlungsansprüche hinzugefügt werden.
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 werden der zuständigen Behörde bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Termin mitgeteilt.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen, die für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angemeldet wurden, zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Verpflichtungen keinen Vorteil verschafft. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Termin für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde festzulegen.
Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.
(2a) Änderungen nach Vorabprüfungen gemäß Absatz 1a werden der zuständigen Behörde spätestens neun Kalendertage nach dem Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 an den Begünstigten mitgeteilt.
Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.
(2b) Änderungen, die gemäß Absatz 1b infolge der Mitteilung vorläufiger Ergebnisse auf Parzellenebene gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d vorgenommen wurden, werden der zuständigen Behörde bis zu dem von ihr auf Ebene der Beihilferegelung, der Stützungsmaßnahme oder der Vorhabenart festgesetzten Termin mitgeteilt. Dieser Termin liegt mindestens 15 Kalendertage vor dem Termin, an dem die Zahlung der ersten Tranche oder der Vorschüsse gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen muss.
Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.
(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d nicht als Mitteilung einer zuständigen Behörde an den Begünstigten über ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.