Artikel 23 VO (EU) 2014/809
Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche
(1) Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche zu hoch war, so fallen die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zurück.
Ist der Irrtum nach Unterabsatz 1 der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zuzuordnen und konnte der Begünstigte den Fehler nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennen, so wird der Wert der verbleibenden diesem Begünstigten zugewiesenen Zahlungsansprüche entsprechend angepasst.
Hat der Begünstigte, dem eine zu große Anzahl an Zahlungsansprüchen zugewiesen wurde, inzwischen Zahlungsansprüche an andere Begünstigte übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer entsprechend der Anzahl an Zahlungsansprüchen, die an sie übertragen worden sind, sofern der Begünstigte, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden sind, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um die Anzahl der zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche abzudecken.
(2) Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass die gemäß Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für 2014 an einen Begünstigten geleisteten Zahlungen oder der Wert der Zahlungsansprüche, über die ein Begünstigter zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 gemäß Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung verfügt, oder der Einheitswert der Zahlungsansprüche im Sinne von Artikel 26 Absatz 5 der genannten Verordnung oder die Erhöhung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung oder der Gesamtwert der Beihilfen, die ein Begünstigter gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für das der Umsetzung der Basisprämienregelung vorangehende Kalenderjahr erhalten hat, zu hoch waren bzw. war, so wird der Wert der auf dieser fehlerhaften Grundlage beruhenden Zahlungsansprüche für den betreffenden Begünstigten entsprechend angepasst.
Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Begünstigte übertragen worden sind.
Der Wert der Verringerung fällt in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zurück.
(3) Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass auf ein und denselben Begünstigten sowohl der in Absatz 1 als auch der in Absatz 2 genannte Fall zutreffen, so wird die Anpassung des Werts aller Zahlungsansprüche gemäß Absatz 2 vorgenommen, bevor die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfließen.
(4) Die Anpassungen der Zahl und/oder des Werts von Zahlungsansprüchen gemäß dem vorliegenden Artikel dürfen nicht zu einer systematischen Neuberechnung der verbleibenden Zahlungsansprüche führen.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche nicht wiedereinzuziehen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungsansprüche im elektronischen Register zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen zum Zeitpunkt der Überprüfung hinsichtlich der Anpassungen gemäß vorliegendem Artikel für jedes der Jahre, in denen die Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durchgeführt wird, bei maximal 50 EUR liegt.
Zu Unrecht gezahlte Beträge für die vor den Anpassungen liegenden Antragsjahre werden gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung wiedereingezogen. Bei der Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge ist zu berücksichtigen, wie sich die in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen auf die Zahl und gegebenenfalls den Wert der Zahlungsansprüche für alle betreffenden Jahre auswirken.
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