Artikel 24 VO (EU) 2014/809

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft wird,

a)
ob die im Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder in einer anderen Erklärung gemachten Angaben richtig und vollständig sind;
b)
ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung und/oder die betreffende Stützungsmaßnahme, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe und/oder Förderung oder einer Freistellung von Auflagen eingehalten werden;
c)
ob die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance eingehalten werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einhaltung aller geltenden Bedingungen, die durch das Unionsrecht oder die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und Dokumente mit Durchführungsbestimmungen oder das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellt wurden, anhand von überprüfbaren Indikatoren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, kontrolliert werden können.

(3) Die Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen werden dahingehend bewertet, ob festgestellte Probleme generell ein Risiko für andere ähnliche Vorhaben oder Begünstigte oder andere Einrichtungen darstellen. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen, gegebenenfalls erforderliche ergänzende Untersuchungen und zu treffende Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

(4) Kann anhand der Ergebnisse der Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) oder anderer sachdienlicher Nachweise, einschließlich Nachweisen, die vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbracht wurden, die Förderfähigkeit oder gegebenenfalls die korrekte Größe der einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Fläche nicht abschließend zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde festgestellt werden, so nimmt die zuständige Behörde physische Vor-Ort-Kontrollen vor.

(5) Dieses Kapitel gilt für alle nach Maßgabe vorliegender Verordnung durchgeführten Kontrollen und unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Titel IV und V. Absatz 3 gilt jedoch nicht für Titel V.

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