Artikel 25 VO (EU) 2014/809
Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen
Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten.
Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von Beihilfeanträgen für Tiere oder Zahlungsanträgen für tierbezogene Stützungsmaßnahmen oder gemäß Artikel 14a Absatz 5 mitgeteilten Verpflichtungen hingegen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden. Ist zudem in den Rechtsvorschriften betreffend die für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Anforderungen und Normen vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.
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