Artikel 26 VO (EU) 2014/809
Zeitpunkt von Vor-Ort-Kontrollen
(1) Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung werden gleichzeitig mit den anderen im Unionsrecht vorgesehenen Kontrollen durchgeführt, sofern angemessen.
(2) Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems werden die Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer Analyse der Risiken, die mit den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen jeder einzelnen Maßnahme einhergehen, über das Jahr verteilt durchgeführt.
Die Vor-Ort-Kontrollen von gemäß Artikel 14a Absatz 5 mitgeteilten Verpflichtungen werden innerhalb der Fristen durchgeführt, durch die eine wirksame Überprüfung der mitgeteilten Verpflichtung gewährleistet ist.
(3) Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Einhaltung aller Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen der Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen überprüft, für die ein Begünstigter gemäß Artikel 34 ausgewählt wurde.
Die Dauer von Vor-Ort-Kontrollen ist auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken.
(4) Können bestimmte Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstige Auflagen nur während eines bestimmten Zeitraums überprüft werden, können im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen zusätzliche Besuche zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein. In einem solchen Fall werden die Vor-Ort-Kontrollen so abgestimmt, dass Anzahl und Dauer der Besuche bei einem Begünstigten auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. Gegebenenfalls können solche Besuche auch durch Fernerkundung gemäß Artikel 40 durchgeführt werden.
Sind zusätzliche Besuche im Zusammenhang mit brachliegenden Flächen, Feldrändern, Pufferstreifen, Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, Zwischenfruchtanbau und/oder Grünbedeckung erforderlich, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen angemeldet wurden, so werden diese zusätzlichen Besuche zu 50 % bei demselben, anhand einer Risikobewertung ausgewählten Begünstigten durchgeführt und zu 50 % bei verschiedenen zusätzlich ausgewählten Begünstigten. Die verschiedenen zusätzlichen Begünstigten werden nach dem Zufallsprinzip aus allen Begünstigten ausgewählt, die brachliegende Flächen, Feldränder, Pufferstreifen, Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, Zwischenfruchtanbau und/oder Grünbedeckung als im Umweltinteresse genutzte Flächen angemeldet haben, und die Besuche können auf die als brachliegende Flächen, Feldränder, Pufferstreifen, Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, Zwischenfruchtanbau und/oder Grünbedeckung angemeldeten Flächen beschränkt werden.
Wenn zusätzliche Besuche erforderlich sind, so gilt Artikel 25 für jeden dieser Besuche.
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