Artikel 30 VO (EU) 2014/809
Kontrollsatz für flächenbezogene Beihilferegelungen mit Ausnahme der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden
Bei flächenbezogenen Beihilferegelungen mit Ausnahme der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (nachstehend „Ökologisierungszahlung” ) erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens
- a)
- 5 % aller Begünstigten, die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einen Antrag gestellt haben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollstichprobe mindestens 5 % aller Begünstigten umfasst, die hauptsächlich landwirtschaftliche Flächen anmelden, bei denen es sich um Flächen handelt, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung geeigneten Zustand nach Artikel 10 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gehalten werden;
- b)
- 5 % aller Begünstigten, die eine Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben;
- c)
- 5 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben;
- d)
- 5 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben;
- e)
- 5 % aller Begünstigten, die flächenbezogene Zahlungen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben;
- f)
- 5 % aller Begünstigten, die die Zahlung im Rahmen der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben;
- g)
- 30 % der gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für den Hanfanbau angemeldeten Flächen;
- h)
- 5 % aller Begünstigten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben.
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