Artikel 31 VO (EU) 2014/809

Kontrollsatz für die Ökologisierungszahlung

(1) Bei der Ökologisierungszahlung erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens

a)
5 % aller Begünstigten, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (nachstehend „Ökologisierungsmethoden” ) beachten müssen und die nicht Teil der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß den Buchstaben b und c (nachstehend „im Rahmen der Ökologisierung- zu kontrollierende Grundgesamtheit” ) sind. Diese Stichprobe umfasst zudem mindestens 5 % aller Begünstigten, die in Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(1) oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) über Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland und andere in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte sensible Gebiete verfügen;
b)
3 %

i)
aller für die Ökologisierungszahlung in Frage kommenden Begünstigten, die aufgrund des Nichterreichens der in den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Schwellenwerte von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sowie zur Flächennutzung im Umweltinteresse befreit sind und die nicht unter die Verpflichtungen gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung fallen, oder
ii)
in den Jahren, in denen Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in einem Mitgliedstaat nicht gilt — der für die Ökologisierungszahlung in Frage kommenden Begünstigten, die aufgrund des Nichterreichens der in den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Schwellenwerte von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sowie zur Flächennutzung im Umweltinteresse befreit sind und die nicht unter die Verpflichtungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen;

c)
5 % aller Begünstigten, die die Ökologisierungsmethoden beachten müssen und die nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nutzen;
d)
5 % aller Begünstigten, die sich an einer regionalen Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beteiligen;
e)
5 % der gemeinsamen Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
f)
100 % des zusammenhängenden Gefüges aneinander angrenzender im Umweltinteresse genutzter Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014;
g)
100 % aller Parzellen, für die gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 die Verpflichtung gilt, Flächen in Dauergrünland rückumzuwandeln;
h)
20 % aller Begünstigten, die gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 verpflichtet sind, Flächen in Dauergrünland rückumzuwandeln.

(2) Begünstigte, die die Ökologisierungsmethoden durch gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beachten oder die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung teilnehmen oder deren gesamter Betrieb die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(3) für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllt, sind nicht Teil der Kontrollstichprobe und werden nicht auf die in vorliegendem Artikel festgelegten Kontrollsätze angerechnet.

(3) Sind im Umweltinteresse genutzte Flächen nicht im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausgewiesen, so wird der Kontrollsatz gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c bis e um 5 % aller Begünstigten der jeweiligen zu kontrollierenden Grundgesamtheit erhöht, die gemäß den Artikeln 43 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf ihren landwirtschaftlichen Flächen im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweisen müssen.

Absatz 1 gilt jedoch nicht, wenn durch das Verwaltungs- und Kontrollsystem sichergestellt wird, dass alle angemeldeten im Umweltinteresse genutzten Flächen ermittelt und gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vor der Zahlung im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ausgewiesen sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(2)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

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